Die Hessische Landesregierung hat am 21. April 2020 eine Maskenpflicht beschlossen. Diese gilt ab Montag, 27. April 2020. Die Bürgerinnen und Bürger müssen ab dann einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn sie die Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs nutzen oder den Publikumsbereich von Geschäften, Bank- und Postfilialen betreten.

Als Mund-Nasen-Schutz zählt jeder Schutz vor Mund und Nase, der auf Grund seiner Beschaffenheit, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie, geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können.
Das Nichttragen einer Maske stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn Bürgerinnen und Bürger keine Maske aufhaben und, nachdem sie angesprochen worden sind, keine aufsetzen, kann ein wiederholter Verstoß mit einem Bußgeld von 50 Euro belegt werden.

Auf der Website der IHK Frankfurt ist als Download ein Aushang "Corona Hygienehinweise" für Ladengeschäfte zu finden. Dieser ist gemäß §1 (8) Nr. 3 der 4. Corona-Verordnung gut sichtbar für den Kunden auszuhängen. Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt Stand 23.4.2020

Autor: Peter Niere

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